Zittauer Str. 109 a, 12355 Berlin

Vortrag in der Online-Veranstaltung der BERLINER MIETRECHTSPRAKTIKER am 10. November 2021

A. Drei Verfahren

I. AG Neukölln, Urteil vom 26.02.2020 – 9 C 644/18

Es bestand ein Mietverhältnis über eine Zweizimmerwohnung in Berlin-Rudow seit April 2008. Nach Verkauf des Hauses im Jahre 2014 kündigte der neue Vermieter Ende September 2016 wegen Eigenbedarfs zum 30. Juni 2017. Er wolle mit seiner Lebensgefährtin in diese Wohnung einziehen, insbesondere weil auch sein Sohn im selben Hause eine Wohnung beziehen werde. Nur einige Wochen vor der Kündigung hatte die Lebensgefährtin des Vermieters gegenüber dem Mieter noch geäußert, dass durch den Erwerb der Wohnung keine Veränderungen anstünden. Im August 2016 renovierte der Mieter seine Wohnung umfangreich und verlegte neue Fußbodenbeläge.
Nach Erhalt der Kündigung ließ sich der Mieter vom Mieterverein beraten. Ihm wurde verdeutlicht, dass die Kündigung bei Vorliegen des beschriebenen Bedarfs wirksam sei und er als alleinstehender junger Mann mit auskömmlichem Verdienst dem nichts entgegensetzen könne. Daraufhin suchte er intensiv nach einer neuen Wohnung und fand auch eine, wobei das dortige Mietverhältnis zum 1. April 2017 begann. Er verständigte sich mit dem Vermieter auf eine Abkürzung der Kündigungsfrist auf den 15. April 2017, wobei er sich als Gegenleistung zur Entfernung des von ihm eingebrachten Fußbodenbelages verpflichtete.
Der Mieter zog vereinbarungsgemäß aus der Wohnung aus. Im Frühjahr 2018 stellte er fest, dass der Vermieter die Wohnung nicht bewohnt. Die Wohnung wurde möbliert im Internet zur Miete angeboten.

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