Zittauer Str. 109 a, 12355 Berlin

Honorar

Die Rechtsanwaltskosten sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Das RVG ist allerdings nicht zwingend. Die Vergütung jeglicher Anwaltstätigkeit kann individuell vereinbart werden.

Keine Bestimmungen trifft das RVG bei anwaltlicher Beratung, d.h. wenn der Anwalt nicht nach außen in Erscheinung tritt. Hierfür sollte deshalb ein Honorar vereinbart werden. In der Regel halte ich die zeitbezogene Vergütung (Stundenhonorar) für sachgerecht. Eine eingehende Erstberatung liegt im Allgemeinen in einem Kostenrahmen von 100,00 bis 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

Bei weitergehender Anwaltstätigkeit einschließlich der Prozessführung gebe ich Ihnen zu den Kosten für „Ihren Fall” gern konkrete Auskünfte telefonisch oder per E-Mail.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, rechne ich mit dieser direkt ab.

Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherte Mandanten sollten folgendes wissen:

1. Auftraggeber des Anwalts ist allein der Mandant. Der Anspruch des Anwalts auf Honorarzahlung besteht immer nur gegenüber dem Mandanten, nie gegenüber der Rechts-schutzversicherung (im Folgenden „RSV“ genannt).

2. Ich empfehle Ihnen, schon vor einem Beratungsgespräch bzw. meiner Beauftragung zur außergerichtlichen Vertretung oder Prozessführung das Bestehen von Versicherungsschutz für diesen Rechtsfall mit Ihrer RSV zu klären. Viele RSV sichern Ihnen nach einer telefonischen Schilderung des Sachverhalts zumindest für eine erste anwaltliche Beratung Versicherungsschutz zu, was häufig durch die Mitteilung einer Schadensnummer geschieht.

3. Gern hole ich für Sie parallel zur eigentlichen Anwaltstätigkeit in Ihrem Rechtsfall eine Kostendeckungszusage Ihrer RSV ohne gesondertes Mandat und ohne zusätzliche Vergütung ein. Mitunter stellen RSV aber umfangreiche Nachfragen bzw. erheben Einwände, die im Versicherungsverhältnis wurzeln. In solchen Fällen behalte ich mir vor, Sie selbst um die Klärung des Versicherungsschutzes zu bitten oder weitere Tätigkeiten gegenüber der RSV zur Erlangung der Kostendeckung nur bei Erteilung eines gesonderten Mandats und gegen Vergütung zu entfalten.

4. Sollten Sie mich nur unter der Prämisse der Kostenübernahme durch Ihre RSV beauftragen wollen, bitte ich um entsprechenden ausdrücklichen Hinweis. Andernfalls gehe ich davon aus, dass Sie meine Leistungen unabhängig von einer Kostentragung durch die RSV beauftragen.

5. Besteht Versicherungsschutz für den Rechtsfall, melde ich meine Vergütungsansprüche (ebenso wie Kostenforderungen der Gerichtskasse etc.) direkt bei der RSV an, um Sie zu entlasten und um Zahlungen zu beschleunigen.

6. Sowohl für die Einholung einer Kostenübernahmeerklärung Ihrer RSV durch mich als auch bei schon bestätigtem Versicherungsschutz entbinden Sie mich gegenüber der RSV unwiderruflich von der anwaltlichen Schweigepflicht.

7. Im Rahmen eines Mandats ergeben sich häufiger Erweiterungen gegenüber dem ursprünglich der RSV gemeldeten Rechtsfall (bspw. weil Sie oder die Gegenseite weitere Ansprüche stellen oder eine weitere Angelegenheit mit erledigt wird). Die RSV kann die Kostenübernahme hierfür u.U. aus versicherungsrechtlichen Gründen verweigern. Fragen Sie deshalb bitte ggf. bei der RSV rechtszeitig nach.

8. Sollte Ihre RSV einen mir zustehenden Vergütungsanspruch aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht erfüllen (z.B. Selbstbehalt, nicht versichertes Risiko oder Fehlen eines „Versicherungsfalls“ im Sinne der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, rückständige Versicherungsprämie), bitte ich um Verständnis, dass ich mich dann an Sie halten muss (vgl. oben Ziff. 1).

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