Im Mietrecht stellte das Wärmecontracting lange Zeit ein offenes Streitthema dar. Inzwischen ist eine Klärung durch den Bundesgerichtshof erfolgt. Das Wärmecontracting spielt aber nicht nur in der Wohnungsmiete eine Rolle. Auch für Eigennutzer (z.B. Wohnungseigentümergemeinschaften) oder für Bauträger kann es Bedeutung haben. Zum besseren Verständnis hier ein Überblick:
A. Begriffe
I. Wärmecontracting
Definition gem. § 1 I Nr. 2 HeizkostenVO:
Eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen.
II. Fernwärme
Transport von thermischer Energie in wärmegedämmten, überwiegend erdverlegten Rohrleitungen vom Erzeuger (Kraftwerk, in Berlin Vattenfall) zur Zentralheizungs-/Warmwasseranlage des Verbrauchers.
III. Nahwärme
Im eigenen Gebäude oder in einer Heizstation für mehrere Gebäude (-komplexe) wird in einer Verbrennungsanlage warmes Wasser erzeugt, welches für die Heizungsanlage und den Warmwasserverbrauch verwendet wird. Es werden auch Blockheizkraftwerke eingesetzt, die zugleich Strom erzeugen.
Unterschiedliche Gestaltung der Wärmelieferungsverträge: Mit oder ohne Errichtung der Anlage und/oder Instandhaltung/-setzung durch den Lieferanten.
B. Beweggründe für Grundstückseigentümer
I. Investitionszwang
Notwendigkeit der Erneuerung wegen technischer Mängel der Anlage oder Nichterfüllung rechtlicher Vorgaben (EnEV)und Kapitalmangel: keine neue Anlage oder Modernisierung für Eigentümer finanzierbar.
II. Outsourcing
Verwaltungsaufwand des Betriebes der Anlage und der Instandhaltung/-setzung reduzieren („Outsourcing“). Kosten für Instandsetzung sparen, wirtschaftliches Risiko auf Lieferanten verlagern.
III. Weiterreichung von Instandhaltungskosten
Umlegung der gesamten Kosten der Wärmelieferung einschließlich derjenigen für Instandhaltung/-setzung auf Mieter, was bei „klassischer“ Beheizung im Wohnraummietverhältnis nicht zulässig ist.